Zurück zu Neuigkeiten & Blog23. August 2026 · AssetLex Redaktion

Personenaufzug: Wartung und Prüfpflichten – Was Betreiber wissen müssen

Personenaufzug: Wartung und Prüfpflichten – Was Betreiber wissen müssen

Warum Personenaufzüge besondere Aufmerksamkeit erfordern

Personenaufzüge gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der Betreiber – also in der Regel der Eigentümer oder die Hausverwaltung – trägt die volle Verantwortung für den sicheren Zustand der Anlage. Anders als bei vielen anderen gebäudetechnischen Anlagen dürfen Aufzüge ausschließlich von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden, nicht von befähigten Personen oder Sachkundigen.

In diesem Artikel finden Sie eine vollständige Übersicht aller bundesweiten Prüf- und Wartungspflichten für Personenaufzüge, ergänzt um Sonderfälle wie hydraulisch betriebene Anlagen, Feuerwehraufzüge und die Rolle der Landesbauordnungen.

Bundesweite Prüf- und Wartungspflichten im Überblick

Die Pflichten für Personenaufzüge verteilen sich auf vier Kernbereiche: die wiederkehrende ZÜS-Prüfung, die monatliche Notrufprüfung, die regelmäßige Wartung und – bei hydraulisch betriebenen Anlagen – die AwSV-Prüfung.

1. Wiederkehrende Prüfung durch die ZÜS (Haupt- und Zwischenprüfung)

Die zentrale Prüfpflicht ergibt sich aus § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2. Personenaufzüge nach Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU müssen alle zwei Jahre eine Hauptprüfung durchlaufen. In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen – also nach jeweils einem Jahr – ist eine Zwischenprüfung vorgeschrieben.

Hauptprüfung (alle 2 Jahre): Umfassende Prüfung der gesamten Aufzugsanlage, aller sicherheitstechnisch relevanten Bauteile, Funktionen und Systeme. Es wird geprüft, ob der Aufzug den aktuellen technischen Regeln und Sicherheitsstandards entspricht.

Zwischenprüfung (jährlich, zwischen den Hauptprüfungen): Prüfung der Sicherheitseinrichtungen, des Notrufsystems und der ordnungsgemäßen Betriebsfähigkeit. Zusätzlich wird kontrolliert, ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Beide Prüfungen dürfen ausschließlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden – beispielsweise TÜV, DEKRA oder GTÜ. Sachverständige oder befähigte Personen sind seit der BetrSichV 2015 bei Aufzugsanlagen nicht mehr zugelassen.

Nach bestandener Prüfung ist der Betreiber verpflichtet, eine Prüfplakette am Aufzug anzubringen, die den nächsten Prüftermin und die zuständige ZÜS benennt. Eine Fristüberschreitung kann zur Betriebsuntersagung und einer Ordnungswidrigkeitenanzeige führen.

MerkmalDetails
RechtsgrundlageBetrSichV § 16 i.V.m. Anhang 2 Abschn. 2
Prüfintervall12 Monate (im Wechsel Haupt-/Zwischenprüfung)
Hauptprüfungalle 2 Jahre
PrüferZÜS (zugelassene Überwachungsstelle)
NachweisPrüfbericht + Prüfplakette
Kritikalitäthoch

2. Funktionsprüfung des Notrufsystems

Seit 2020 ist verbindlich geregelt: Jede Aufzugsanlage, die Personen befördert, muss über ein zugelassenes Notrufsystem mit Zwei-Wege-Kommunikation verfügen (TRBS 2181). Der Notruf muss eine ständig besetzte Stelle erreichen, damit eingeschlossene Personen in angemessener Zeit befreit werden können.

Die Funktionsprüfung des Notrufsystems ist monatlich durchzuführen. Sie kann vom Betreiber selbst oder von einer beauftragten Fachfirma übernommen werden.

MerkmalDetails
RechtsgrundlageBetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1 (Zwei-Wege-Kommunikation)
Prüfintervallmonatlich
PrüferBetreiber oder beauftragte Fachfirma
NachweisPrüfnachweis / Betriebstagebuch
Kritikalitäthoch

3. Wartung nach DIN EN 13015

Die Wartungspflicht ergibt sich aus § 10 BetrSichV. Die europäische Norm DIN EN 13015 regelt die Anforderungen an die Instandhaltung von Aufzügen: Wartungen sind von qualifiziertem Fachpersonal nach einem dokumentierten Wartungsplan durchzuführen.

Das Intervall richtet sich nach Herstellervorgabe und Nutzungsintensität. Die VDI 3810 Blatt 6 gibt Erfahrungswerte vor:

  • Hochfrequentiert (z. B. Krankenhäuser, > 40.000 Fahrten/Monat): monatlich
  • Stark frequentiert (z. B. Überecktüren, Glaskabinen, > 6.000 Fahrten/Monat): alle 2 Monate
  • Normal frequentiert (z. B. Büro- und Verwaltungsgebäude, ≤ 6.000 Fahrten/Monat): alle 4 Monate
  • Gering frequentiert (z. B. Wohngebäude mit bis zu 4 Haltestellen, ≤ 3.000 Fahrten/Monat): alle 6 Monate

Die Wartung darf nur von einer Fachfirma für Aufzugstechnik durchgeführt werden. Als Fachpersonal gelten Monteure, Meister, Techniker oder Ingenieure mit abgeschlossener Berufsausbildung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung und nachgewiesener gewerkebezogener Zusatzqualifikation.

MerkmalDetails
RechtsgrundlageDIN EN 13015 / Herstellervorgabe / VDMA 24186-5
Prüfintervall3–6 Monate je nach Nutzungsintensität
PrüferFachfirma Aufzugstechnik
NachweisWartungsbericht
Kritikalitätmittel

4. Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch die beauftragte Person

Gemäß BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.6 in Verbindung mit TRBS 3121 muss der Betreiber eine beauftragte Person benennen – umgangssprachlich oft als „Aufzugswärter" bezeichnet. Diese Person führt regelmäßig Inaugenscheinnahmen und Funktionskontrollen durch. Sie muss mindestens 18 Jahre alt sein und für ihre Aufgaben besonders unterwiesen werden. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Das Intervall für diese Kontrollen wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die TRBS 3121, zuletzt 2025 aktualisiert, konkretisiert die Anforderungen im Detail.

5. Prüfung der elektrischen Anlage

Die elektrische Anlage des Aufzugs unterliegt einer eigenen Prüfpflicht nach TRBS 3121 in Verbindung mit DGUV Vorschrift 3. Das Prüfintervall beträgt 4 Jahre. Die Prüfung erfolgt durch eine befähigte Person im Auftrag des Betreibers.

Übersichtstabelle: Alle bundesweiten Pflichten

PflichtRechtsgrundlageIntervallPrüferNachweis
ZÜS-HauptprüfungBetrSichV § 16, Anh. 2 Abschn. 22 JahreZÜSPrüfbericht + Plakette
ZÜS-ZwischenprüfungBetrSichV § 16, Anh. 2 Abschn. 2jährlich (zwischen HP)ZÜSPrüfbericht
NotrufprüfungBetrSichV Anh. 1 Nr. 4.1monatlichBetreiber / FachfirmaBetriebstagebuch
WartungDIN EN 13015 / VDMA 24186-53–6 MonateFachfirmaWartungsbericht
InaugenscheinnahmeBetrSichV Anh. 1 Nr. 4.6 / TRBS 3121gem. GefährdungsbeurteilungBeauftragte PersonDokumentation
ElektroprüfungTRBS 3121 / DGUV Vorschrift 34 JahreBefähigte PersonPrüfbericht

Sonderfall: Hydraulisch betriebene Aufzüge und die AwSV

Hydraulisch betriebene Aufzüge verwenden Hydraulikflüssigkeit, die als wassergefährdender Stoff gilt. Ab einer verwendeten Ölmenge von 0,22 Kubikmetern – die bei hydraulischen Aufzügen meistens überschritten wird – greift die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

In Wasserschutzgebieten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt die AwSV unabhängig von der Ölmenge.

Hydraulikaufzüge mit Erdschutzrohr sind alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen einer anerkannten Überwachungsorganisation zu prüfen (AwSV § 46). In Schutzgebieten verkürzt sich das Intervall auf 2,5 Jahre.

MerkmalDetails
RechtsgrundlageAwSV § 46 (Bundesrecht seit 2017)
Prüfintervall5 Jahre (2,5 Jahre in Schutzgebieten)
PrüferSachverständiger einer anerkannten Überwachungsorganisation
NachweisPrüfbericht
Kritikalitäthoch

Sonderfall: Feuerwehraufzüge

Feuerwehraufzüge unterliegen einer zusätzlichen Prüfpflicht, die sich aus der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) in Verbindung mit den jeweiligen Landes-Prüfverordnungen ergibt. Sie sind alle 3 Jahre von einem Prüfsachverständigen zu prüfen.

Diese Pflicht gilt für Hochhäuser mit einer Höhe von mehr als 22 Metern (gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 MBO). Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland variieren, da die Hochhaus-Richtlinie über die Landesbauordnungen umgesetzt wird.

Sonderfall: Aufzugsschachtentrauchung

Verfügt das Gebäude über eine Aufzugsschachtentrauchungsanlage, ist diese jährlich einer Funktionsprüfung nach VdS 2895 zu unterziehen. Die Prüfung erfolgt durch eine Fachfirma.

Warum Personenaufzüge primär Bundesrecht sind

Anders als bei Brandmeldeanlagen, wo jedes Bundesland eigene Prüfverordnungen mit abweichenden Fristen und Prüferqualifikationen erlässt, sind Personenaufzüge nahezu vollständig über die bundesweite BetrSichV geregelt. Die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) ist als einzige Prüfinstanz verbindlich – unabhängig vom Standort der Immobilie.

Die Landesbauordnungen regeln zwar die Einbaupflicht von Aufzügen (ab welcher Gebäudehöhe, Barrierefreiheit, Kabinenmaße), schaffen aber keine zusätzlichen Prüfpflichten neben der BetrSichV. Ausnahme: Feuerwehraufzüge in Hochhäusern, deren Prüfung über die landesrechtlichen Prüfverordnungen geregelt wird.

Für Portfolio-Betreiber bedeutet das: Die Prüfintervalle und Prüferqualifikationen sind bundesweit einheitlich. Ein Aufzug in Hamburg hat dieselben Prüffristen wie ein Aufzug in München.

Gefährdungsbeurteilung: Die Basis aller Betreiberpflichten

Grundlage jeder Betreiberpflicht ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV. Vor der Inbetriebnahme muss der Betreiber die von der Aufzugsanlage ausgehenden Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von sachkundigen Personen erstellt werden. Verfügt der Betreiber selbst nicht über das erforderliche Fachwissen, ist er verpflichtet, sich fachkundige Unterstützung zu holen – beispielsweise von der Wartungsfirma oder einem unabhängigen Sachverständigen.

Aus der Gefährdungsbeurteilung können sich kürzere Prüfintervalle ergeben als die gesetzlichen Mindestfristen. Sie ist regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen an der Anlage zu aktualisieren.

Zusammenfassung: Die Prüfebenen kompakt

Personenaufzüge werden auf drei Ebenen geprüft:

  1. Behördlich: Die ZÜS prüft im Jahresrhythmus (abwechselnd Haupt- und Zwischenprüfung). Diese Prüfung ist nicht delegierbar und führt bei Versäumnis zur Betriebsuntersagung.

  2. Betreiberintern: Monatliche Notrufprüfung, regelmäßige Inaugenscheinnahme durch die beauftragte Person, vierjährige Elektroprüfung.

  3. Wartung: Regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gemäß Herstellervorgabe und Nutzungsintensität (3–6 Monate).

Bei hydraulischen Anlagen kommt die AwSV-Prüfung hinzu, bei Feuerwehraufzügen die landesrechtliche Prüfsachverständigenprüfung.

Praxisrelevanz für Portfolio-Betreiber

Wer mehrere Immobilien mit Aufzugsanlagen verwaltet, steht vor einer typischen Herausforderung: Jeder Aufzug hat seinen eigenen Prüfzyklus, seine eigene ZÜS und seinen eigenen Wartungsvertrag. Die monatliche Notrufprüfung muss für jede Anlage einzeln dokumentiert werden. Dazu kommen Sonderpflichten für hydraulische Anlagen oder Feuerwehraufzüge, die nicht in jeder Immobilie gleich ausfallen.

In der Praxis führt das schnell zu unübersichtlichen Excel-Listen, verpassten Fristen und fehlender Nachvollziehbarkeit im Prüffall. Genau hier setzt ein strukturiertes Betreiberpflichten-Management an: Alle Pflichten, Fristen und Nachweise an einem Ort, mit Ampelsystem für den sofortigen Überblick.

Quellen und Regelwerke

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere §§ 3, 10, 15, 16 und Anhang 1 Nr. 4 / Anhang 2 Abschn. 2
  • TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen (Stand 2025)
  • TRBS 2181 – Notrufleitsystem
  • DIN EN 13015 – Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen
  • VDMA 24186-5 – Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen
  • VDI 3810 Blatt 6 – Betreiben und Instandhalten von Aufzügen
  • AwSV § 46 – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • VdS 2895 – Aufzugsschachtentrauchungsanlagen
  • Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR)

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