RWA-Prüfung: Fristen und Prüferqualifikation in allen 16 Bundesländern
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) halten im Brandfall Rettungswege rauchfrei und ermöglichen der Feuerwehr den Zugang zum Brandherd. Entsprechend streng sind die Instandhaltungs- und Prüfpflichten. Für Betreiber von Immobilienportfolios ist die Rechtslage jedoch schwer zu greifen, weil sich die Pflichten aus zwei voneinander unabhängigen Ebenen ergeben: aus bundesweit geltenden technischen Regelwerken und aus den Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer.
Die meisten frei verfügbaren Darstellungen enden an genau dieser Stelle mit dem Hinweis, die Fristen lägen je nach Bundesland zwischen drei und sechs Jahren. Für die Terminplanung eines Portfolios reicht das nicht. Dieser Artikel schlüsselt auf, welches Land welche Verordnung anwendet, welches Intervall daraus folgt und welche Qualifikation der Prüfer mitbringen muss.
Vorab eine Abgrenzung, die in der Praxis häufig übersehen wird: Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRA) und maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA) sind zwei getrennte Anlagentypen mit unterschiedlichen technischen Regelwerken. Der Schwerpunkt dieses Artikels liegt auf der natürlichen RWA. Die Abweichungen für maschinelle Anlagen sind weiter unten gesondert aufgeführt.
Die bundesweite Ebene: Sichtkontrolle und Wartung
Unabhängig vom Bundesland und unabhängig davon, ob die Anlage bauordnungsrechtlich gefordert ist, ergeben sich aus den technischen Regelwerken drei Instandhaltungsmaßnahmen.
Sichtkontrolle, halbjährlich
Zwischen den Wartungsintervallen ist eine Sichtkontrolle durchzuführen. Rechtsgrundlage sind DIN 18232-2 und VdS 2098. Diese Kontrolle darf der Betreiber selbst übernehmen, sie erfordert keine externe Fachfirma. Geprüft wird, ob Auslöseeinrichtungen frei zugänglich und unbeschädigt sind und ob der Öffnungsbereich der Anlage nicht durch Einbauten, Lagergut oder Bewuchs blockiert ist. Dokumentiert wird im Prüf- beziehungsweise Betriebsbuch, dessen Mindestinhalt sich nach VdS 2257 richtet.
Diese halbjährliche Pflicht wird in der Praxis am häufigsten übersehen, weil sie keine Rechnung erzeugt. Genau deshalb fehlt sie später im Nachweisarchiv.
Wartung, jährlich
Die Wartung erfolgt mindestens einmal jährlich, unter Berücksichtigung der Herstelleranweisungen. Grundlage sind ebenfalls DIN 18232-2 und VdS 2098. Durchführen darf sie ausschließlich eine qualifizierte Fachfirma. Nachweis ist der Eintrag im Prüf- und Betriebsbuch beziehungsweise der Wartungsbericht.
Wartung nach VDMA 24186-7
Ergänzend definiert die VDMA 24186-7 den Leistungsumfang der Wartung für Einrichtungen der Rauch- und Wärmefreihaltung. Das Intervall richtet sich hier nach den Herstelleranweisungen. Als Fachpersonal gilt Personal mit einschlägiger beruflicher Qualifikation, mindestens einer abgeschlossenen handwerklichen oder industriellen Ausbildung im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung. Gewerkebezogene Zusatzqualifikationen hat der Auftragnehmer nachzuweisen.
Übersicht bundesweite Pflichten
| Maßnahme | Intervall | Rechtsgrundlage | Qualifikation | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Sichtkontrolle | halbjährlich | DIN 18232-2, VdS 2098 | Betreiber | Prüf-/Betriebsbuch (VdS 2257) |
| Wartung | jährlich | DIN 18232-2, VdS 2098 | qualifizierte Fachfirma | Prüf-/Betriebsbuch (VdS 2257) |
| Wartung Leistungsumfang | nach Herstellerangabe | VDMA 24186-7 | Fachpersonal TGA | Wartungsbericht |
Die landesrechtliche Ebene: Sachverständigen- und Sachkundigenprüfung
Zusätzlich zur Wartung verlangen die Länder eine wiederkehrende Prüfung durch einen unabhängigen Dritten. Rechtsgrundlage ist nicht die Bauordnung selbst, sondern die jeweilige technische Prüfverordnung des Landes. Geprüft wird nicht die Instandhaltung, sondern die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage im Zusammenspiel mit den übrigen sicherheitstechnischen Einrichtungen des Gebäudes.
Zwei Punkte sind dabei entscheidend. Erstens greift die Pflicht nur, wenn die Anlage bauordnungsrechtlich gefordert ist oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden. Freiwillig errichtete Anlagen fallen in der Regel nicht darunter. Zweitens gilt jedes der unten genannten Intervalle ausdrücklich unter Berücksichtigung der Baugenehmigung. Enthält die Genehmigung oder das Brandschutzkonzept eine kürzere Frist, geht diese vor.
Fristen und Prüferqualifikation je Bundesland
| Bundesland | Verordnung | Prüfart | Intervall | Prüfer |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | VkVO, VStättVO | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Bayern | SPrüfV, Hochhaus-Richtlinie | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Berlin | BetrVO | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Brandenburg | BbgSGPrüfV | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Bremen | BremAnlPrüfV | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Hamburg | PVO | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Hessen | TPrüfVO | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Mecklenburg-Vorpommern | AnlPrüfVO | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Niedersachsen | DVO-NBauO | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Nordrhein-Westfalen | PrüfVO NRW | Sachverständigenprüfung | 6 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Rheinland-Pfalz | HsTechAnlPrV | Sachkundigenprüfung | 3 Jahre | Sachkundiger |
| Saarland | TPrüfVO | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Sachsen | SächsTechPrüfVO | Sachkundigenprüfung | 3 Jahre | Sachkundiger |
| Sachsen-Anhalt | TAnlVO | Sachkundigenprüfung | 3 Jahre | Sachkundiger |
| Schleswig-Holstein | PrüfV | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
| Thüringen | ThürTechPrüfVO | Sachverständigenprüfung | 3 Jahre | Prüfsachverständiger |
Nachweisdokument ist in allen Ländern der Prüfbericht.
Drei Abweichungen, die in der Praxis zählen
Nordrhein-Westfalen prüft im Sechsjahresrhythmus. NRW ist das einzige Land, das die wiederkehrende Prüfung nicht alle drei, sondern alle sechs Jahre verlangt. Wer ein Portfolio mit einem einheitlichen Dreijahresintervall plant, prüft in NRW doppelt so oft wie nötig. Wer umgekehrt das NRW-Intervall auf andere Länder überträgt, überschreitet dort die Frist um drei Jahre.
Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt fordern keinen Prüfsachverständigen. In diesen drei Ländern genügt die Prüfung durch einen Sachkundigen. Das ist keine Formalie: Die Beauftragung eines staatlich anerkannten Prüfsachverständigen erfüllt die Pflicht selbstverständlich ebenfalls, ist aber in der Regel teurer und schwerer terminierbar. Umgekehrt ist ein Prüfbericht eines Sachkundigen in den übrigen dreizehn Ländern nicht ausreichend.
Baden-Württemberg hat keine allgemeine technische Prüfverordnung. Die Prüfpflicht ergibt sich hier nicht aus einer landesweiten Anlagenprüfverordnung, sondern aus den Sonderbauverordnungen, konkret der Versammlungsstättenverordnung und der Verkaufsstättenverordnung, sowie aus der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept. Für baden-württembergische Objekte ist die Prüfpflicht daher objektbezogen aus den Genehmigungsunterlagen abzuleiten und nicht pauschal aus einer Verordnung.
Wann die landesrechtliche Prüfpflicht überhaupt greift
Die Prüfverordnungen der Länder gelten nicht für jedes Gebäude, sondern für Sonderbauten. Die genauen Schwellenwerte unterscheiden sich, die Systematik ist jedoch vergleichbar. Typischerweise erfasst sind:
- Verkaufsstätten, in mehreren Ländern ab 2.000 Quadratmetern Brutto-Grundfläche
- Versammlungsstätten, meist ab 200 Besuchern
- Hochhäuser
- Mittel- und Großgaragen
- Krankenhäuser sowie Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen
- Beherbergungsstätten, wobei die Schwelle stark schwankt: ab 12 Gastbetten in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, ab 60 Betten in Hamburg, ab 100 Gastbetten in Hessen
- allgemeinbildende und berufsbildende Schulen
Für ein reines Wohngebäude ohne Sonderbaueigenschaft entfällt die wiederkehrende Sachverständigenprüfung damit in der Regel. Die bundesweite Wartungs- und Sichtkontrollpflicht sowie die allgemeine bauordnungsrechtliche Instandhaltungspflicht bleiben davon unberührt.
Sonderfall maschinelle Rauchabzugsanlagen
Für maschinelle Rauchabzugsanlagen gilt landesrechtlich dasselbe Regime: Sachverständigenprüfung alle drei Jahre, in Nordrhein-Westfalen alle sechs Jahre, in Rheinland-Pfalz als Sachkundigenprüfung.
Eine Abweichung gibt es in Baden-Württemberg. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen verlangt die Garagenverordnung eine Sachverständigenprüfung der maschinellen Rauchabzugsanlage bereits alle zwei Jahre. Das ist das kürzeste landesrechtliche Intervall für Entrauchungsanlagen bundesweit und betrifft in der Praxis viele Bestandsobjekte mit Tiefgarage.
Ebenfalls eigenständig geregelt ist die Aufzugsschachtentrauchung. Hier ist nach VdS 2895 eine jährliche Funktionsprüfung durch eine Fachfirma vorgesehen. Sie fehlt in vielen Bestandsdokumentationen vollständig, weil die Anlage weder dem Aufzug noch der Gebäudeentrauchung eindeutig zugeordnet wird.
Die Prüfebenen kompakt
- Halbjährlich: Sichtkontrolle durch den Betreiber, Eintrag im Betriebsbuch
- Jährlich: Wartung durch eine qualifizierte Fachfirma nach DIN 18232-2 und VdS 2098
- Alle drei Jahre: Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfung nach Landesrecht in fünfzehn Bundesländern
- Alle sechs Jahre: Sachverständigenprüfung in Nordrhein-Westfalen
- Alle zwei Jahre: maschinelle Rauchabzugsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen in Baden-Württemberg
- Vorrangig in jedem Fall: kürzere Fristen aus Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept
Praxisrelevanz für Portfolio-Betreiber
Ein Portfolio mit Objekten in mehreren Bundesländern führt bei einem einzigen Anlagentyp bereits drei verschiedene Prüfintervalle und zwei verschiedene Prüferqualifikationen. Kommt ein Objekt mit Tiefgarage in Baden-Württemberg hinzu, sind es vier Intervalle. Dazu treten objektbezogene Auflagen aus Baugenehmigungen, die jedes dieser Intervalle verkürzen können.
Genau hier scheitern tabellenbasierte Wartungsübersichten. Sie führen ein Intervall je Anlagentyp, nicht je Kombination aus Anlagentyp, Bundesland und Gebäudetyp. Das Ergebnis sind entweder unnötige Prüfungen oder, weit kritischer, überschrittene Fristen, die erst bei der nächsten Begehung oder im Schadensfall auffallen. Die Frist muss objektbezogen abgeleitet werden: Bundesland und Gebäudetyp bestimmen, welche Verordnung greift und welches Intervall daraus folgt.
Für die Nachweisführung bedeutet das zusätzlich: Wartungsbericht der Fachfirma und Prüfbericht des Sachverständigen sind zwei getrennte Dokumente, die zwei getrennte Pflichten erfüllen. Ein vorhandener Wartungsvertrag ersetzt die wiederkehrende Prüfung nicht.
Quellen und Stand
Bundesweite Pflichten nach DIN 18232-2, VdS 2098, VdS 2257 und VDMA 24186-7. Landesrechtliche Pflichten nach den technischen Prüfverordnungen der Länder; die zugrunde liegende länderübergreifende Zusammenstellung hat den Stand November 2014.
Prüfverordnungen und Sonderbauverordnungen werden fortlaufend novelliert und die Schwellenwerte des Geltungsbereichs verschieben sich dabei regelmäßig. Für das einzelne Objekt sind daher immer die aktuelle Landesfassung sowie die Auflagen der Baugenehmigung maßgeblich. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
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