Zurück zu Neuigkeiten & Blog9. Oktober 2026 · AssetLex Redaktion

Brandschutzklappen-Prüfung: Fristen in allen 16 Bundesländern

Brandschutzklappen-Prüfung: Fristen in allen 16 Bundesländern

Brandschutzklappen sitzen dort, wo Lüftungsleitungen feuerwiderstandsfähige Wände und Decken durchqueren. Im Normalbetrieb stehen sie offen, im Brandfall müssen sie schließen und verhindern, dass Feuer und Rauch über das Kanalnetz in andere Brandabschnitte gelangen. Weil sie über Jahre unbewegt in der Leitung sitzen, fällt ein Defekt im Alltag nicht auf. Die Prüfung von Brandschutzklappen ist deshalb an feste Fristen gebunden.

Für Betreiber ist die Brandschutzklappen-Prüfung auf zwei Ebenen geregelt. Die bundesweite Ebene ergibt sich aus DIN EN 15650 und den Technischen Baubestimmungen des DIBt: Sie verlangt eine regelmäßige Inspektion durch einen Sachkundigen. Die landesrechtliche Ebene kommt in Sonderbauten hinzu: Dort prüft ein Prüfsachverständiger die Lüftungsanlage einschließlich ihrer brandschutztechnischen Elemente in einem festen Turnus. Beide Ebenen laufen nebeneinander, mit unterschiedlichen Intervallen, unterschiedlichen Prüfern und unterschiedlichen Nachweisen.

Dieser Beitrag stellt beide Ebenen dar, listet die landesrechtlichen Fristen für alle 16 Bundesländer auf und zeigt, wo die Länder beim Geltungsbereich voneinander abweichen.


Bundesweite Ebene: Prüfung von Brandschutzklappen und Wartung

Auf Bundesebene sind drei Arten von Maßnahmen zu unterscheiden: die Inspektion nach DIN EN 15650, die Wartung nach Herstelleranweisung und bauaufsichtlicher Zulassung sowie – als Sonderfall – die Regelungen der VdS-Richtlinie 2298 (dazu weiter unten).

Inspektion nach DIN EN 15650

Grundlage ist DIN EN 15650 in Verbindung mit den Technischen Baubestimmungen des DIBt. Ergänzend zur Norm ist Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen des DIBt zu beachten.

  • Intervall: alle 6 Monate. Ergeben zwei im Abstand von 6 Monaten aufeinanderfolgende Prüfungen keine Funktionsmängel, muss die Brandschutzklappe nur noch jährlich geprüft werden.
  • Prüfer: Sachkundiger
  • Nachweis: Inspektions- bzw. Prüfbericht

Der Nachweis wird klappenbezogen geführt: Als Nachweisdokument ist ein Prüfprotokoll je Klappe vorgesehen. Ein Sammelprotokoll für eine ganze Anlage, das einzelne Klappen nicht identifizierbar macht, erfüllt diese Anforderung nicht.

Die Verkürzung auf den Jahresrhythmus ist an eine Bedingung geknüpft: zwei aufeinanderfolgende mängelfreie Prüfungen im Halbjahresabstand. Betreiber sollten den Prüfrhythmus und die Prüfergebnisse deshalb je Klappe dokumentieren und nicht pauschal für das gesamte Gebäude festlegen.

Wartung nach VDMA 24186-1

Neben der Inspektion steht die Wartung. Nach VDMA 24186-1 richtet sie sich nach den Herstelleranweisungen und der bauaufsichtlichen Zulassung der jeweiligen Klappe. Das konkrete Intervall ergibt sich damit aus den Unterlagen des Herstellers und der Zulassung.

  • Intervall: gemäß Herstelleranweisungen und bauaufsichtlicher Zulassung
  • Ausführende: Fachpersonal
  • Nachweis: Wartungsbericht

Als Fachpersonal gilt nach VDMA 24186-1 Personal (Monteur, Meister, Techniker, Ingenieur) mit einschlägiger beruflicher Qualifikation. Diese ist gekennzeichnet durch mindestens eine abgeschlossene industrielle oder handwerkliche Berufsausbildung oder eine höherwertige Ausbildung im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung. Gewerkebezogene Zusatzqualifikationen hat der Auftragnehmer nachzuweisen.

Übersicht bundesweite Pflichten

MaßnahmeGrundlageIntervallPrüfer / AusführendeNachweis
Inspektion / PrüfungDIN EN 15650, Technische Baubestimmungen des DIBt6 Monate; nach zwei mängelfreien Prüfungen in Folge jährlichSachkundigerInspektions-/Prüfbericht, je Klappe
WartungVDMA 24186-1gemäß Herstelleranweisungen und bauaufsichtlicher ZulassungFachpersonalWartungsbericht
Wartung (Sonderfall VdS)VdS 2298 unter Berücksichtigung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung1 JahrSachkundigerWartungsbericht
Funktionsprüfung (Sonderfall VdS)VdS 2298 unter Berücksichtigung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung1 MonatSachkundigerPrüfbericht

Landesrechtliche Ebene: Sachverständigenprüfung in Sonderbauten

Die zweite Ebene ist bauordnungsrechtlich geregelt und unterscheidet sich je Bundesland. In den Landesverordnungen werden Brandschutzklappen nicht als eigenständige Anlage geprüft, sondern als Teil der Sachverständigenprüfung der Lüftungsanlage, einschließlich deren brandschutztechnischer Elemente. Prüfer ist ein Prüfsachverständiger, der Nachweis ist ein Prüfbericht.

Diese Prüfpflicht greift nur dort, wo die Landesverordnung sie vorsieht – in der Regel in Sonderbauten und dann, wenn die Anlage bauordnungsrechtlich gefordert ist oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden. Alle Fristen stehen unter dem Vorbehalt der Baugenehmigung: Diese kann im Einzelfall abweichende Anforderungen enthalten.

Prüffristen in allen 16 Bundesländern

BundeslandVerordnungPrüfartIntervallPrüfer
Baden-WürttembergGaVO (geschlossene Mittel- und Großgaragen)Sachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente2 JahrePrüfsachverständiger
Baden-WürttembergVStättVO (Versammlungsstätten)Sachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
BayernSPrüfVSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
BayernHochh-RL (Hochhäuser > 22 m)Sachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
BerlinBetrVOSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
BrandenburgBbgSGPrüfVSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
BremenBremAnlPrüfVSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
HamburgPVOSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
HessenTPrüfVOSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
Mecklenburg-VorpommernAnlPrüfVOSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
NiedersachsenDVO-NBauOSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
Nordrhein-WestfalenPrüfVO NRWSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
Rheinland-PfalzHsTechAnlPrVSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
SaarlandTPrüfVOSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
SachsenSächsTechPrüfVOSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
Sachsen-AnhaltTAnlVOSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
Schleswig-HolsteinPrüfVSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger
ThüringenThürTechPrüfVOSachverständigenprüfung der Lüftungsanlage inkl. brandschutztechnischer Elemente3 JahrePrüfsachverständiger

Alle Intervalle gelten unter Berücksichtigung der Baugenehmigung.

Abweichungen, die in der Praxis zählen

Baden-Württemberg hat keine allgemeine technische Prüfverordnung. Die Prüfpflicht ergibt sich dort aus der jeweiligen Sonderbauverordnung, der Baugenehmigung oder dem Brandschutzkonzept. Für Brandschutzklappen sind in der Zusammenstellung zwei Verordnungen erfasst: die GaVO für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit einem Intervall von 2 Jahren – das einzige von drei Jahren abweichende Intervall in der Übersicht – und die VStättVO für Versammlungsstätten mit 3 Jahren.

Bayern regelt Hochhäuser zusätzlich über die Hochh-RL. Neben der SPrüfV, die für Sonderbauten im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO sowie Mittel- und Großgaragen gilt, nennt die Zusammenstellung die Hochhausrichtlinie für Hochhäuser über 22 m, ebenfalls mit 3 Jahren.

Hessen fasst die Ausnahme für Lüftungsanlagen anders. In mehreren Ländern sind Lüftungsanlagen ausgenommen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften. Hessen knüpft die Ausnahme stattdessen an die Leitungsführung: Ausgenommen sind Lüftungsanlagen, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist.

Berlin und Sachsen-Anhalt arbeiten mit einer Generalklausel. Statt eines abschließenden Katalogs von Gebäudetypen gilt die Prüfpflicht dort für Anlagen, soweit sie bauordnungsrechtlich erforderlich sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen – in Sachsen-Anhalt hinsichtlich Wirksamkeit und Betriebssicherheit oder des Brandschutzes – gestellt werden.


Wann die landesrechtliche Prüfpflicht greift

Ob ein Gebäude unter die Sachverständigenprüfung fällt, hängt vom Gebäudetyp und von Schwellenwerten ab, die die Länder unterschiedlich ansetzen. Die folgenden Angaben stammen aus dem Geltungsbereich der jeweiligen Verordnung.

Verkaufsstätten. Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen setzen eine Schwelle von mehr als 2.000 m² (in Hessen und Sachsen ausdrücklich Brutto-Grundfläche). Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen nennen Verkaufsstätten ohne eigene Schwelle; Brandenburg und Nordrhein-Westfalen verweisen auf die Definition der jeweiligen Sonderbauverordnung.

Versammlungsstätten. Mehr als 200 Besucher gilt in Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Rheinland-Pfalz erfasst zusätzlich Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szeneflächen sowie für Filmvorführungen ab mehr als 100 Besuchern.

Beherbergungsstätten. Hier gehen die Schwellen am weitesten auseinander: mehr als 12 Gastbetten in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, mehr als 12 Betten in Niedersachsen, ab 60 Betten in Hamburg und mehr als 100 Gastbetten in Hessen. Rheinland-Pfalz nennt Gaststätten mit mehr als 60 Gastbetten.

Garagen. Die meisten Länder erfassen Mittel- und Großgaragen, Niedersachsen zusätzlich automatische Garagen. Hamburg nennt geschlossene Großgaragen, Baden-Württemberg geschlossene Mittel- und Großgaragen. Hessen setzt eine eigene Schwelle: Garagen über 1.000 m² Nutzfläche einschließlich Verkehrsflächen.

Weitere Gebäudetypen. Hochhäuser, Krankenhäuser und allgemeinbildende sowie berufsbildende Schulen sind in der Mehrzahl der Länderverordnungen ausdrücklich genannt. Einzelne Länder erfassen zusätzlich:

  • Nordrhein-Westfalen: Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe, Messebauten sowie Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen jeweils über 2.000 m² Geschossfläche; Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen über 500 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude
  • Hessen und Rheinland-Pfalz: Gaststätten mit mehr als 400 Besucher- bzw. Gastplätzen
  • Rheinland-Pfalz: Ausstellungsstätten für Messen und ähnliche Veranstaltungen über 2.000 m²
  • Hamburg: Gebäude von Anlagen des öffentlichen nicht schienengebundenen Verkehrs mit mehr als 600 Personen
  • Niedersachsen: Gebäude mit Sicherheitstreppenräumen
  • Bremen und Mecklenburg-Vorpommern: Sportstadien mit mehr als 5.000 Besuchern

Mehrere Länder – darunter Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, das Saarland und Schleswig-Holstein – erfassen außerdem sonstige Sonderbauten, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Prüfung im Einzelfall, in der Regel über die Baugenehmigung, angeordnet hat.

Ausnahme für einfache Lüftungsanlagen. Baden-Württemberg (VStättVO), Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, das Saarland und Thüringen nehmen Lüftungsanlagen aus, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften. Für Hessen gilt die oben beschriebene abweichende Ausnahme.


Sonderfall VdS 2298

Für Objekte, in denen die VdS-Richtlinie 2298 anzuwenden ist, gelten zusätzliche Maßnahmen – jeweils unter Berücksichtigung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung:

  • Wartung: jährlich durch einen Sachkundigen, Nachweis per Wartungsbericht
  • Funktionsprüfung: monatlich durch einen Sachkundigen, Nachweis per Prüfbericht

Nach VdS 2298 müssen über die monatliche Funktionsprüfung hinaus keine weiteren Prüfungen oder Wartungen durchgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Auslösung erfolgt nicht über ein Schmelzlot, sondern thermoelektrisch.
  • Die Klappen werden mit Motorantrieb (Federrücklaufmotor) angesteuert, schließen bei einem Motorausfall, und der Zustand AUF/ZU wird in der Schaltzentrale angezeigt.
  • Bewegliche Teile, die die Dauerfunktionsfähigkeit gewährleisten, sind durch eine Kapselung geschützt.

Ob VdS 2298 für ein Objekt maßgeblich ist, sollten Betreiber anhand von Versicherungsvertrag, Brandschutzkonzept und Baugenehmigung klären.


Die Prüfebenen kompakt

  • Inspektion nach DIN EN 15650: alle 6 Monate, nach zwei mängelfreien Prüfungen in Folge jährlich; Sachkundiger; Prüfbericht je Klappe
  • Wartung nach VDMA 24186-1: gemäß Herstelleranweisungen und bauaufsichtlicher Zulassung; Fachpersonal; Wartungsbericht
  • Sachverständigenprüfung nach Landesrecht: in Sonderbauten alle 3 Jahre (Baden-Württemberg, GaVO: 2 Jahre) als Teil der Prüfung der Lüftungsanlage; Prüfsachverständiger; Prüfbericht
  • Sonderfall VdS 2298: monatliche Funktionsprüfung und jährliche Wartung durch einen Sachkundigen

Praxisrelevanz für Portfolio-Betreiber

Drei Rhythmen pro Klappe. Eine Brandschutzklappe in einem Sonderbau unterliegt gleichzeitig dem Inspektionsintervall nach DIN EN 15650, dem Wartungsintervall des Herstellers und dem dreijährigen Turnus der Sachverständigenprüfung. Diese Rhythmen laufen unabhängig voneinander. Hinzu kommt, dass das Inspektionsintervall je Klappe zwischen 6 und 12 Monaten wechseln kann, abhängig vom Ergebnis der Vorprüfungen.

Mehrere Länder, mehrere Geltungsbereiche. Wer Objekte in verschiedenen Bundesländern hält, kann sich nicht auf eine einheitliche Gebäudeliste verlassen. Ein Hotel mit 50 Betten liegt in Bremen über der Schwelle von 12 Gastbetten, in Hessen dagegen unter der Schwelle von 100 Gastbetten und fällt dort nur bei einer Anordnung im Einzelfall unter die Prüfpflicht. Bei Garagen erfasst Hamburg nur geschlossene Großgaragen, die meisten anderen Länder auch Mittelgaragen. Die Einordnung muss je Objekt und je Land erfolgen.

Wartungsbericht ersetzt keinen Prüfbericht. Die Wartung durch Fachpersonal, die Inspektion durch einen Sachkundigen und die Prüfung durch einen Prüfsachverständigen sind drei verschiedene Leistungen mit drei verschiedenen Nachweisen. Ein Wartungsbericht belegt nicht, dass die Sachverständigenprüfung stattgefunden hat. Für die Dokumentation ist entscheidend, dass jeder Nachweis der richtigen Maßnahme und der richtigen Klappe zugeordnet ist.

Klappenbezogene Nachweise. Da der Nachweis je Klappe geführt wird, wächst der Dokumentationsaufwand mit der Zahl der Klappen. Ein vollständiges Klappenverzeichnis mit Standort, Klappennummer und Prüfhistorie ist die Voraussetzung, um Lücken zu erkennen. Die gleiche Logik gilt für andere brandschutztechnische Anlagen – siehe die Beiträge zu Prüfpflichten für Brandmeldeanlagen und zur RWA-Prüfung in allen 16 Bundesländern. Welche Werkzeuge sich für die Verwaltung solcher Fristen eignen, vergleicht der Beitrag Betreiberpflichten verwalten: Excel und CAFM im Vergleich.


Häufige Fragen

Wie oft müssen Brandschutzklappen geprüft werden?

Nach DIN EN 15650 und den Technischen Baubestimmungen des DIBt alle 6 Monate; nach zwei aufeinanderfolgenden mängelfreien Prüfungen genügt eine jährliche Prüfung. In Sonderbauten kommt die landesrechtliche Sachverständigenprüfung der Lüftungsanlage hinzu, die in fast allen Ländern alle 3 Jahre fällig ist. In Baden-Württemberg gilt für geschlossene Mittel- und Großgaragen nach GaVO ein Intervall von 2 Jahren.

Wer darf Brandschutzklappen prüfen?

Die regelmäßige Inspektion nach DIN EN 15650 führt ein Sachkundiger durch. Die landesrechtliche Prüfung im Rahmen der Lüftungsanlage ist einem Prüfsachverständigen vorbehalten. Die Wartung nach VDMA 24186-1 übernimmt Fachpersonal mit einschlägiger Ausbildung im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung.

Gilt die Sachverständigenprüfung für jedes Gebäude?

Nein. Sie gilt nur für die in der jeweiligen Landesverordnung genannten Gebäude, typischerweise Sonderbauten wie Verkaufs- und Versammlungsstätten, Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen und Mittel- und Großgaragen, und nur, soweit die Lüftungsanlage bauordnungsrechtlich gefordert ist oder Brandschutzanforderungen unterliegt. Schwellenwerte und Ausnahmen unterscheiden sich je Land, zudem kann die Baugenehmigung die Prüfung im Einzelfall anordnen.

Ersetzt die Wartung die Prüfung der Brandschutzklappe?

Nein. Wartung, Inspektion und Sachverständigenprüfung sind getrennte Maßnahmen mit eigenen Intervallen, eigenen Qualifikationsanforderungen und eigenen Nachweisen. Ein Wartungsbericht belegt weder die Inspektion nach DIN EN 15650 noch die Prüfung durch einen Prüfsachverständigen.

Welche Nachweise müssen Betreiber vorhalten?

Für die Inspektion einen Inspektions- bzw. Prüfbericht, geführt je Klappe. Für die Wartung einen Wartungsbericht. In Sonderbauten zusätzlich den Prüfbericht des Prüfsachverständigen über die Lüftungsanlage einschließlich ihrer brandschutztechnischen Elemente.


Quellen und Stand

  • DIN EN 15650 in Verbindung mit den Technischen Baubestimmungen des DIBt (Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen)
  • VDMA 24186-1
  • VdS 2298
  • Landesrechtliche Prüf- und Sonderbauverordnungen: GaVO und VStättVO (Baden-Württemberg), SPrüfV und Hochh-RL (Bayern), BetrVO (Berlin), BbgSGPrüfV (Brandenburg), BremAnlPrüfV (Bremen), PVO (Hamburg), TPrüfVO (Hessen), AnlPrüfVO (Mecklenburg-Vorpommern), DVO-NBauO (Niedersachsen), PrüfVO NRW (Nordrhein-Westfalen), HsTechAnlPrV (Rheinland-Pfalz), TPrüfVO (Saarland), SächsTechPrüfVO (Sachsen), TAnlVO (Sachsen-Anhalt), PrüfV (Schleswig-Holstein), ThürTechPrüfVO (Thüringen)

Die landesrechtlichen Angaben beruhen auf einer Zusammenstellung wiederkehrender Prüfungen mit Stand November 2014. Maßgeblich sind die jeweils aktuelle Fassung der Landesverordnung, die Baugenehmigung und das Brandschutzkonzept des Objekts. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Melden Sie sich für unseren Newsletter an

Abmeldung jederzeit möglich.